Zahnersatz

Der Anspruch von Versicherten auf die Versorgung mit Zahnersatz ist in der Zahnersatz-Richtlinie geregelt. Festgelegt ist, bei welchem zahnmedizinischen Befund eine Versorgung mit

  • Kronen,
  • Brücken,
  • herausnehmbarem Zahnersatz und
  • Suprakonstruktionen (implantatgestützter Zahnersatz)

eine Regelleistung ist.

Festzuschüsse für Zahnersatz der Regelversorgung

In seiner Festzuschuss-Richtlinie führt der G-BA für jeden Befund die zahnärztlichen und zahntechnischen Regelleistungen auf, die zu einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung mit Zahnersatz nach dem allgemein anerkannten Stand der zahnmedizinischen Erkenntnisse gehören.

Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen für einen Zahnersatz der Regelversorgung einen befundbezogenen Kostenanteil, den sogenannten Festzuschuss. Der Festzuschuss der Krankenkasse beträgt seit 1. Oktober 2020 grundsätzlich 60 Prozent (vorher 50 Prozent). Wählen Versicherte einen über die Regelversorgung hinausgehenden gleichartigen oder einen andersartigen Zahnersatz, müssen sie die Mehrkosten selbst tragen. Gleichartiger Zahnersatz liegt vor, wenn dieser die Regelleistung beinhaltet und zusätzliche zahnärztliche oder zahntechnische Leistungen hinzukommen. Eine andersartige Versorgung liegt vor, wenn ein anderer Zahnersatz als der, der in den Regelleistungen für den jeweiligen Befund beschrieben ist, gewählt wird.

Höhe der Festzuschüsse

Der G-BA veröffentlicht jährlich zum 1. Januar die aktuellen Höhen der Festzuschüsse. Die Preisverhandlungen für die in den Festzuschüssen enthaltenen zahnärztlichen Leistungen werden zwischen dem GKV-Spitzenverband und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) geführt. Für die zahntechnischen Leistungen verhandeln der GKV-Spitzenverband und der Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen (VDZI).